Maklerprovision zurückfordern – Ihre Rechte als Käufer sichern
Haben Sie beim Kauf einer Wohnung, eines Reihenhauses, Doppelhauses oder Einfamilienhauses zu viel Maklerprovision gezahlt?
Seit der Gesetzesänderung 2020 müssen Makler von Käufer und Verkäufer eine gleiche Maklerprovision verlangen. Weicht der Makler hiervon ab, besteht die Möglichkeit die gesamte Maklercourtage zurückzufordern – und wir setzen dies gerne für Sie durch.
BGH-Urteil 2025 stärkt Käuferrechte
Am 06. März 2025 hat der Bundesgerichtshof (I ZR 32/24) entschieden:
Ein Maklervertrag mit dem Verkäufer ist nichtig, wenn er gegen die gesetzliche Kostenteilungs-regelung verstößt und versucht, dem Käufer den überwiegenden Teil oder die gesamte Provision aufzuerlegen. Käufer können in diesem Fall bereits gezahlte Maklerprovision zurückfordern.
Unser Angebot – Schnell, transparent, effektiv
Für einen einmaligen Pauschalpreis von 99 EUR machen wir Ihren Auskunftsanspruch gegenüber dem Makler geltend.
Enthalten sind:
- Aufnahme Ihres Mandats
- Außergerichtliche Anfrage beim Makler
- Mitteilung des Anfrageergebnisses an Sie
- Sollten weitere Schritte nötig werden (z.B. gerichtliche Durchsetzung der Rückzahlung), stimmen wir diese transparent mit Ihnen ab.
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Warum Kanzlei Leidel Rechtsanwälte?
- Spezialisierung auf Maklerrecht
- Jahrelange Erfahrung in außergerichtlichen & gerichtlichen Verfahren
- Hohe Erfolgsquote bei Rückforderungsfällen
- Persönliche Betreuung durch erfahrene Rechtsanwälte
So einfach fordern Sie Ihre Maklerprovision zurück!
Sie kontaktieren uns und wir prüfen, ob Sie einen Rückforderungsanspruch haben.
Wir schreiben den Makler an und fordern alle relevanten Informationen an.
Ergibt die Auskunft einen Verstoß gegen § 656c BGB, fordern wir für Sie die Maklercourtage zurück – gegebenenfalls gerichtlich.
Jetzt Anspruch auf Rückzahlung prüfen lassen!
Wir sagen Ihnen transparent, ob ein Rückforderungsanspruch besteht – und das zum garantierten Pauschalpreis* von nur 99 EUR für die Auskunftsermittlung.
*Im Pauschalpreis inbegriffen ist die Aufnahme Ihres Mandats, die einmalige außergerichtliche Anfrage beim Makler sowie die Mitteilung des Anfrageergebnisses an Sie. Sollten weitere Maßnahmen erforderlich sein, kommen wir gesondert auf Sie zu.
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Mehr InformationenHaben Sie zu viel Maklerprovision bezahlt?
Bei dem Kauf einer Wohnung, eines Reihenhauses, Doppelhauses oder Einfamilienhauses sieht der Gesetzgeber vor, dass Makler von beiden Parteien (Käufer und Verkäufer) eine gleich hohe Maklerprovision verlangen müssen.
Weicht der Makler hiervon ab, haben Sie ein Rückforderungsrecht! Gerne helfen wir Ihnen herauszufinden, ob Sie Ihrem Makler zu viel bezahlt haben und machen Ihren Auskunftsanspruch für Sie geltend.
Jetzt Maklerprovision zurück fordern!
Damit Sie möglichst schnell und unkompliziert erfahren, ob Sie einen Anspruch auf Rückforderung der gezahlten Maklergebühren haben, helfen wir Ihnen für einen einmaligen Pauschalpreis von 99 EUR* Ihren Auskunftsanspruch gegenüber Ihrem Makler geltend zu machen.
*Im Pauschalpreis inbegriffen ist die Aufnahme Ihres Mandats, die einmalige außergerichtliche Anfrage beim Makler sowie die Mitteilung des Anfrageergebnisses an Sie. Sollten weitere Maßnahmen erforderlich sein, kommen wir gesondert auf Sie zu.
Das sagen unsere Mandanten
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Je früher Sie handeln, desto schneller können Sie Ihr Geld zurückerhalten. Unser spezialisiertes Team prüft Ihren Anspruch zügig und setzt ihn durch – transparent, fair und ohne Risiko für Sie.
Die Rückforderung von Maklerprovision – Aktuelle Rechtslage nach dem BGH-Urteil vom 06. März 2025 (I ZR 32/24)
Die Frage, wann eine bereits gezahlte Maklerprovision zurückgefordert werden kann, ist im deutschen Recht geregelt und wurde durch das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06. März 2025 (I ZR 32/24) in Bezug auf Immobilienkaufverträge weiter konkretisiert.
Das BGH-Urteil vom 06. März 2025 (I ZR 32/24) zur Rückforderung bei Verstoß gegen die Kostenteilung:
Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06. März 2025 (I ZR 32/24) hat die Rechte von Käufern von Wohnungen und Einfamilienhäusern im Hinblick auf die Rückforderung von Maklerprovisionen bei Verstößen gegen die gesetzliche Kostenteilungsregelung weiter gestärkt.
Das seit 2020 geltende „Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ schreibt vor, dass die Maklerkosten grundsätzlich hälftig zwischen Käufer und Verkäufer zu teilen sind, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen, die den Käufer nicht unangemessen benachteiligt.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 06. März 2025 entschieden, dass ein Maklervertrag mit dem Verkäufer nichtig ist, wenn dieser gegen die zwingenden Vorschriften zur Kostenteilung verstößt und versucht, dem Käufer die gesamte oder einen überwiegenden Teil der Provision aufzuerlegen, ohne dass eine entsprechende, gesetzeskonforme Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde.



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Wir behalten für Sie das große Ganze im Blick, indem wir uns um die rechtlichen Details Ihres Anliegens kümmern.
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