Die Rückforderung von Maklerprovision – Aktuelle Rechtslage nach dem BGH-Urteil vom 06. März 2025 (I ZR 32/24)
Die Rückforderung von Maklerprovision – Aktuelle Rechtslage nach dem BGH-Urteil vom 06. März 2025 (I ZR 32/24)
Die Frage, wann eine bereits gezahlte Maklerprovision zurückgefordert werden kann, ist im deutschen Recht geregelt und wurde durch das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06. März 2025 (I ZR 32/24) in Bezug auf Immobilienkaufverträge weiter konkretisiert.
Grundsätzliche Anspruchsgrundlagen:
Ein Makler hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf Provision, wenn ein wirksamer Kauf- oder Mietvertrag aufgrund seiner Vermittlung oder Nachweistätigkeit zustande kommt. Fehlt diese Kausalität oder ist der Hauptvertrag unwirksam, kann ein Anspruch auf Rückforderung der Provision bestehen. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sind:
- Unwirksamer Hauptvertrag: War der Kauf- oder Mietvertrag von Anfang an unwirksam (z.B. wegen arglistiger Täuschung, Formfehlern), so entfällt in der Regel auch die Grundlage für den Provisionsanspruch des Maklers. Bereits gezahlte Provisionen können dann zurückgefordert werden. Hier ist jedoch stets eine genaue Prüfung des Einzelfalls erforderlich.
- Widerruf bei Fernabsatzverträgen: Wurde der Maklervertrag als Fernabsatzvertrag (online, telefonisch) geschlossen, stand Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Bei fristgerechtem Widerruf entfiel der Provisionsanspruch, und bereits geleistete Zahlungen waren zurückzuerstatten. Ausnahmen galten, wenn der Makler seine Leistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht hatte.
- Anfechtung des Maklervertrags: Bei Vorliegen von Anfechtungsgründen (z.B. Täuschung durch den Makler) konnte der Maklervertrag angefochten werden, was ebenfalls zur Rückforderung der Provision führen konnte.
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