Rechtsprechungsübersicht zur Rückforderung von Maklerprovision

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Rechtsprechungsübersicht zur Rückforderung von Maklerprovision

Nachfolgend geben wir Ihnen eine kleine Übersicht über die Rechtsprechung der letzten Jahr zum Thema Maklerprovision und insbesondere die Rückforderung der Maklerprovision. Dabei liegt ein besonderer Fokus auf Urteilen, die sich mit § 656c BGB beschäftigen. § 656c BGB regelt die Rückzahlung von Maklerprovisionen, wenn der Maklervertrag unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam ist oder ein Erfolg ausbleibt.

Überblick

Wichtige rechtliche Grundlagen:

  • 656c BGB (Maklerprovision und Rückzahlung):
  • Dieser Paragraph regelt die Rückzahlungsansprüche, wenn der Makler seine Provision nur bei Erfolg verlangen darf, und auch, wenn dieser Erfolg durch das Verhalten einer Partei nicht eingetreten ist, etwa aufgrund einer fehlenden oder mangelhaften Vertragsabschluss.

Urteilssammlung:

BGH, Urteil vom 27. März 2014 – Az. III ZR 120/13

Kernfrage: In diesem Urteil wurde entschieden, dass ein Makler nach der Vorschrift des § 656c BGB zur Rückzahlung der Provision verpflichtet ist, wenn der Hauptvertrag, für dessen Vermittlung er tätig war, nicht zustande gekommen ist. Der BGH hat klargestellt, dass die Maklergebühr nur dann verdient wird, wenn der Vertrag mit dem vertraglichen Erfolg zustande kommt.


Ergebnis:
Der Makler musste die erhaltene Provision zurückzahlen, da der Vertrag zwischen den Parteien nicht abgeschlossen wurde.

BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 – Az. III ZR 445/15

Kernfrage: In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob ein Makler nach § 656c BGB zur Rückzahlung der Provision verpflichtet ist, wenn der Kunde den Vertrag mit dem vermittelten Dritten erfolgreich anfechtet.

Ergebnis: Der BGH entschied, dass auch in Fällen der Anfechtung eines Vertrags, die zu einem Rücktritt führen, der Makler zur Rückzahlung der Provision verpflichtet ist, wenn der Vertrag rückabgewickelt wird.

OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2013 – Az. 19 U 129/12

Kernfrage: In diesem Fall ging es um die Rückzahlung einer Maklerprovision, die gezahlt wurde, obwohl der Kaufvertrag aufgrund einer fehlenden Finanzierungszusage nicht zustande kam.

Ergebnis: Das Gericht entschied, dass der Makler keine Provision beanspruchen kann, wenn der Vertrag aufgrund fehlender Finanzierung nicht zu Stande kommt, und der Makler daher zur Rückzahlung verpflichtet

OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Januar 2015 – Az. 10 U 126/14

Kernfrage: Hier wurde entschieden, ob ein Makler zur Rückzahlung der Provision verpflichtet ist, wenn der Vertrag aufgrund eines Formmangels (z.B. fehlender Schriftform) nicht zustande kommt.

Ergebnis: Das OLG entschied, dass der Makler die Provision zurückzahlen muss, wenn der Vertrag wegen eines Formmangels unwirksam ist, da der Makler in solchen Fällen keine erfolgreiche Vermittlung nachweisen kann.

BGH, Urteil vom 29. September 2021 – Az. III ZR 119/20

Kernfrage: Der BGH befasste sich mit der Frage, ob ein Makler, der in einem Mietverhältnis tätig ist und eine Provision verlangt, diese zurückzahlen muss, wenn der Mietvertrag von einer der Parteien später rückgängig gemacht wird.

Ergebnis: Das Gericht entschied, dass der Makler zur Rückzahlung der Provision verpflichtet ist, wenn der Mietvertrag aufgrund von Mängeln (z.B. unzulässige Vereinbarungen) rückabgewickelt wird.

Relevante Aspekte bei der Rückzahlung von Maklerprovisionen:

  • Vertragsabschluss: Ein Makler hat grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn der vermittelte Vertrag tatsächlich zustande kommt und die Parteien die im Vertrag festgelegten Verpflichtungen erfüllen.
  • Unwirksamkeit des Vertrags: Wenn der Vertrag aufgrund von Mängeln, wie etwa einer fehlenden Schriftform oder einem Formmangel nach § 125 BGB, unwirksam ist, entfällt der Anspruch des Maklers auf die Provision.
  • Verhaltensbedingte Rückforderung: Auch wenn ein Vertrag aufgrund des Verhaltens einer Partei (z.B. durch Anfechtung oder Rücktritt) nicht zustande kommt, kann der Makler zur Rückzahlung der Provision nach § 656c BGB verpflichtet werden.

Fazit

Die Rechtsprechung zeigt, dass Makler dann zur Rückzahlung der Provision verpflichtet werden, wenn der vermittelte Vertrag nicht zustande kommt oder nachträglich rückgängig gemacht wird, insbesondere wenn dies auf fehlerhafte Umstände oder Formmängel zurückzuführen ist. § 656c BGB spielt eine zentrale Rolle bei der Bestimmung, wann eine Rückzahlung verlangt werden kann.

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