Sind Maklergebühren Werbungskosten und können steuerlich geltend gemacht werden?
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Sind Maklergebühren Werbungskosten und können steuerlich geltend gemacht werden?
Beim Kauf oder der Anmietung einer Immobilie fallen häufig Maklergebühren an. Doch stellt sich die Frage: Können diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden?
Überblick
Maklergebühren beim Kauf einer Immobilie
Wenn Sie eine Immobilie zur privaten Nutzung erwerben, sind die Maklerkosten Teil der Anschaffungskosten. Das bedeutet: Sie können diese nicht direkt von der Steuer absetzen. Allerdings fließen sie in die Berechnung der Abschreibung (AfA) ein, wenn die Immobilie vermietet wird.
Anders sieht es aus, wenn die Immobilie betrieblich oder als Kapitalanlage genutzt wird. In diesem Fall gehören die Maklerkosten zu den Erwerbsnebenkosten und sind somit über die Nutzungsdauer abschreibbar.
Maklergebühren bei der Vermietung einer Immobilie
Wer eine Immobilie vermietet, kann Maklerkosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Makler mit der Suche nach Mietern beauftragt wird.
Beispiel:
Ein Vermieter beauftragt einen Makler, um einen neuen Mieter für seine Wohnung zu finden. Die Maklerprovision kann als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden, da sie unmittelbar mit der Erzielung von Mieteinnahmen zusammenhängt.
Maklergebühren bei beruflich bedingtem Umzug
Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umzieht und dafür ein Makler eingeschaltet wird, können die Maklerkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Umzug überwiegend durch berufliche Gründe veranlasst wurde.
Tipp: Handelt es sich um einen privat veranlassten Umzug, können Maklerkosten nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Unter Umständen ist jedoch eine Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienstleistung möglich.
Fazit
Ob Maklergebühren steuerlich absetzbar sind, hängt vom Zweck der Immobilie und den individuellen Umständen ab. Während sie beim Kauf einer selbstgenutzten Immobilie nicht abzugsfähig sind, können sie bei Vermietung oder beruflich bedingtem Umzug als Werbungskosten geltend gemacht werden.
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