Wie Käufer von Immobilien Maklergebühren zurückverlangen können – Ein Leitfaden aus rechtlicher Sicht
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Wie Käufer von Immobilien Maklergebühren zurückverlangen können – Ein Leitfaden aus rechtlicher Sicht
Als Käufer eines Hauses oder einer Wohnung ist es nicht ungewöhnlich, dass Maklergebühren zu den Gesamtkosten des Kaufs hinzukommen. Oftmals ist man sich jedoch nicht bewusst, dass in bestimmten Fällen diese Gebühren zurückgefordert werden können. In diesem Artikel möchten wir Ihnen erklären, wie Käufer vorgehen können, um Maklergebühren zurückzuerlangen und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Überblick
Wann können Maklergebühren zurückgefordert werden?
Die Rückforderung von Maklergebühren ist grundsätzlich dann möglich, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine Frage der Vertragserfüllung und der Vereinbarungen zwischen Käufer und Makler.
Unzulässige Maklerprovision aufgrund eines fehlerhaften Maklervertrags
Wenn der Maklervertrag nicht korrekt zustande gekommen ist, beispielsweise weil der Käufer nicht ordnungsgemäß über die Höhe der Provision aufgeklärt wurde oder der Vertrag in einer Form abgeschlossen wurde, die nach deutschem Recht ungültig ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückforderung der Maklergebühren.
Besonders häufige Fälle, in denen dies zutrifft, sind:
- Fehlende schriftliche Vereinbarung: Ein Maklervertrag, der ohne schriftliche Zustimmung des Käufers oder in einer Weise abgeschlossen wurde, die nach deutschem Recht nicht rechtsgültig ist (z. B. mündliche Vereinbarungen), kann zu einer Rückforderung der Maklergebühren führen.
- Fehlende oder unzureichende Aufklärung über die Maklergebühr: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss der Käufer umfassend über die Höhe der Provision sowie die vertraglichen Bedingungen informiert werden. Wird diese Pflicht verletzt, kann die Zahlung der Maklergebühr angefochten werden.
- Vertragsabschluss unter Druck oder Täuschung: Wenn der Käufer nachweislich unter Druck oder durch Täuschung zur Zahlung der Gebühr bewegt wurde, könnte dies ebenfalls die Rückforderung der Gebühren rechtfertigen.
Fehlende oder unzureichende Vermittlungsleistung
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, ob der Makler tatsächlich eine erfolgreiche Vermittlungsleistung erbracht hat. Laut § 652 BGB besteht ein Anspruch auf Maklerprovision nur dann, wenn der Makler nachweislich ein erfolgreiches Geschäft vermittelt hat. Wenn der Käufer das Objekt ohne die Vermittlung des Maklers gefunden hat oder der Makler keine wesentlichen Informationen oder Leistungen beigesteuert hat, kann der Käufer die Provision zurückfordern.
Beispiel:
Selbstständige Suche des Käufers: Wenn der Käufer das Haus oder die Wohnung selbstständig entdeckt hat, ohne dass der Makler einen maßgeblichen Beitrag geleistet hat, kann er die Maklergebühr zurückverlangen.
Unzulässige Zahlung der Maklergebühr durch den Käufer
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Frage, wer die Maklerprovision zahlen muss. Häufig zahlen Käufer eine Provision, obwohl nach der gängigen Praxis und den gesetzlichen Vorgaben eigentlich der Verkäufer die Provision zu tragen hat. Insbesondere im Wohnraummietrecht ist es mittlerweile unzulässig, dass der Mieter die Maklergebühren übernimmt. Auch im Kaufrecht gibt es zunehmend Bestrebungen, die Belastung der Käufer mit der Provision zu vermeiden, wenn sie nicht ordnungsgemäß informiert wurden oder dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Was tun, wenn der Käufer die Maklergebühren zurückfordern möchte?
Sollte ein Käufer feststellen, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und er somit berechtigt ist, die Maklergebühren zurückzufordern, empfiehlt es sich, umgehend rechtliche Schritte einzuleiten. Der erste Schritt besteht darin, den Makler schriftlich zur Rückzahlung der Provision aufzufordern. Hierbei ist es wichtig, präzise und dokumentiert vorzugehen.
1. Fristsetzung zur Rückzahlung
In der Regel wird dem Makler zunächst eine Frist gesetzt, innerhalb derer er die Gebühr zurückerstatten soll. Sollte der Makler dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Rückforderung gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Einschaltung eines Anwalts
Ein erfahrener Rechtsanwalt kann hierbei wertvolle Unterstützung leisten, sowohl im Hinblick auf die rechtliche Bewertung des Falls als auch bei der Durchsetzung der Rückforderung. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, kann die Kanzlei Leidel Rechtsanwälte Ihnen helfen, Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Warum die Kanzlei Leidel Rechtsanwälte die richtige Wahl ist
Die Kanzlei Leidel Rechtsanwälte verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Immobilienrechts und der Rückforderung von Maklergebühren. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte kennen die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen und wissen genau, wie man erfolgreich gegen unberechtigte Maklergebühren vorgeht.
Unser Service umfasst:
- Rechtliche Beratung: Wir prüfen, ob Ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Maklergebühr berechtigt sind, indem wir Ihren Auskunftsanspruch gegenüber dem Makler geltend machen.
- Verhandlung mit dem Makler: Wir setzen uns direkt mit dem Maklerbüro in Verbindung und fordern die Gebühr gegebenenfalls auf rechtlichem Weg zurück.
- Vertretung vor Gericht: Sollte eine Einigung auf außergerichtlichem Wege nicht möglich sein, vertreten wir Ihre Interessen auch vor jedem deutschen Gericht, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Vertrauen Sie auf die Expertise und Erfahrung von Leidel Rechtsanwälte, um Ihre Rechte als Käufer zu wahren und unnötige Kosten zu vermeiden.
Fazit
Es ist nicht selten, dass Käufer von Immobilien mit Maklergebühren belastet werden, die möglicherweise unberechtigt sind. Wenn Sie glauben, dass Sie zu Unrecht eine Maklergebühr gezahlt haben, sollten Sie nicht zögern, Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.
Mit der Unterstützung von Leidel Rechtsanwälte haben Sie einen kompetenten Partner an Ihrer Seite, der Ihnen hilft, Ihre Rückforderungen erfolgreich durchzusetzen und somit unnötige Kosten zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Optionen zu besprechen und Ihre Ansprüche durchzusetzen.
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